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Stiftung
Eine Stiftung ist ein mit Persönlichkeit ausgestattetes, rechtlich verselbständigtes Zweckvermögen. Die schweizerischen Stiftungen dienen vorwiegend der Personalvorsorge und gemeinnützigen Zwecken. Nachfolgende Ausführungen beziehen sich auf sog. klassische Stiftungen, d.h. auf Stiftungen, die nicht der beruflichen Vorsorge dienen.
Errichtung einer Stiftung
Die Stifter müssen ein Vermögen zu einem bestimmten Zweck einsetzen und ihren Willen, eine Stiftung zu errichten, öffentlich beurkunden lassen. Diese öffentliche Urkunde wird Stiftungsurkunde genannt. Alternativ kann eine Stiftung auch durch Verfügung von Todes wegen errichtet werden.
Steht der Stiftungszweck, das zu stiftende Vermögen und der Stiftungsrat fest, so kann ein erster Entwurf einer Stiftungsurkunde (siehe unten) erstellt werden. Der Entwurf wird in der Regel der zuständigen Aufsichtsbehörde (zwecks Zusicherung der Übernahme der Aufsicht), dem Handelsregisteramt (zwecks Abklärung der Eintragungsfähigkeit) und der Steuerbehörde (zwecks Zusicherung der Steuerbefreiung) zur Prüfung eingereicht. Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen unterstehen nicht der behördlichen Aufsicht und müssen auch nicht ins Handelsregister eingetragen werden.
Nachdem allfällige Anpassungen in der Stiftungsurkunde vorgenommen wurden, kann die öffentliche Beurkundung stattfinden. Anschliessend an die Beurkundung ist die Errichtung der Stiftung beim Handelsregisteramt anzumelden.
Inhalt der Stiftungsurkunde
- Personalien der Stifter
- Wille eine Stiftung zu errichten
- Statuten:
- Name der Stiftung: vgl. Weisung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) an die Handelsregisterbehörden für die Prüfung von Firmen und Namen vom 1. April 2009
- Sitz: Damit eine Sitzverlegung keine Änderung der Stiftungsurkunde nach sich ziehen muss, ist es ggf. ratsam den Sitz nicht in der Urkunde selbst, sondern in einem Reglement festzulegen.
- Zweck der Stiftung: Die Stiftung darf keinen unsittlichen oder widerrechtlichen Zweck verfolgen. Der Zweck ist hinreichend zu umschreiben; eine allzu offene Formulierung ist unzulässig.
- Stiftungsvermögen: Das Vermögen muss in einem vernünftigen Verhältnis zum Stiftungszweck stehen. In der Regel wird ein Vermögen von mind. CHF 50‘000 in liquider Form verlangt, damit die Verwaltungskosten bezahlt werden können. Ggf. kann eine sog. Äufnungsklausel vorsehen, dass weitere Zuwendungen solange thesauriert werden, bis das Vermögen einen bestimmten Betrag erreicht.
- Organe der Stiftung: Die Stiftung geniesst eine grosse Organisationsfreiheit, so dass eine den jeweiligen Bedürfnissen entsprechende Organisation gewählt werden kann. Zwingende Organe sind der Stiftungsrat und die Revisionsstelle (s.u.).
- Stiftungsrat: Konstituierung, Kompetenzen, Beschlussfassung, Zuwahl, Abberufung
- Revisionsstelle: Ggf. ist eine Befreiung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle möglich, vgl. Verordnung über die Revisionsstelle von Stiftungen. Die Revisionsstelle muss im Register der eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde eingetragen sein.
- Organisation: Um eine gewisse Flexibilität in der Organisationsstruktur auch in Zukunft wahren zu können, empfiehlt es sich, detaillierte Regelungen ausserhalb der Stiftungsurkunde, in einem Reglement vorzunehmen.
- Reglement: Dieses wird vom Stiftungsrat erlassen und kann von diesem auch wieder angepasst werden. Das Reglement und seine Anpassungen sind von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen. Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde erfolgt rein deklaratorisch.
- Änderung der Stiftungsurkunde: Nachträgliche Änderungen an der Stiftungsurkunde und damit am Zweck oder an der Organisation der Stiftung sind nur unter restriktiven Voraussetzungen möglich (Art. 85 f. ZGB). Der Stiftungsrat (oder nach Art. 86a ZGB der Stifter) haben bei der Aufsichtsbehörde einen Antrag auf Änderung der Stiftungsurkunde zu stellen. Aus Beweisgründung empfiehlt es sich, den entsprechenden Stiftungsratsbeschluss (freiwillig) öffentlich beurkunden zu lassen oder die Zustimmung der Stiftungsräte mittels beglaubigter Unterschrift festzuhalten.
- Aufhebung der Stiftung: Damit eine gemeinnützige Stiftung in den Genuss der Steuerbefreiung kommt, muss sie für den Fall der Aufhebung vorsehen, dass ihr Vermögen an eine gemeinnützige, steuerbefreite Stiftung mit ähnlichem Zweck und Sitz in der Schweiz fällt.
- Bezeichnung des Stiftungsrates: In der Regel mind. 3 Stiftungsräte. Die Stiftungsräte sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Tatsächlich angefallene Spesen können problemlos vergütet werden. Weitergehende Entschädigungen sind mit der Steuerbehörde in Bezug auf die Steuerbefreiung der Stiftung abzuklären.
- Bezeichnung der Aufsichtsbehörde: Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde richtet sich nach dem territorialen Tätigkeitsgebiet.
Weitere Dokumente für die Eintragung der Stiftung
- Wahlannahmeerklärung der Stiftungsräte mit beglaubigten Unterschriften
- Wahlannahmeerklärung der Revisionsstelle (oder Befreiungsverfügung der Aufsichtsbehörde)
- Evtl. Erklärung des Domizilhalters
- Handelsregisteranmeldung
- Exemplar der Stiftungsurkunde für Handelsregisteramt, Aufsichtsbehörde und Steuerverwaltung
Steuerbefreiung
Stiftungen, die unwiderruflich und ausschliesslich öffentliche oder gemeinnützige Zwecke (tatsächlich) verfolgen, werden auf Gesuch hin von der Steuerpflicht befreit. Ebenfalls steuerbefreit sind Personalfürsorgestiftungen und Stiftungen zu Kultuszwecken. Die Steuerbefreiung gilt grundsätzlich für die Gewinn- und Kapitalsteuer. Für weitere Steuern (Schenkungs- und Erbschaftssteuern, Handänderungssteuer etc.) ist im Einzelfall abzuklären, ob eine Steuerbefreiung vorliegt.
Gesetz
Art. 80 ff. ZGB; Art. 52-59 ZGB; Art. 94 ff. HRegV; Verordnung über die Revisionsstelle von Stiftungen (SR 211.121.3); GebV Stiftungsaufsicht (SR 172.041.18); kantonale Erlasse betreffend die Stiftungsaufsicht
Art. 56 lit. e-h, 66, 71 & 129 DBG; Art. 23 Abs. 1 lit. e-g, 26 & 45 StHG; kantonale Steuergesetze.
Rechtsprechung
BGE 120 III 377, 105 II 253 & 96 II 273 (Errichtung, Zustandekommen); BGE 108 II 278 & BGE 93 II 439 (Auslegung der Stiftungsurkunde); BGE 127 III 338 (wirtschaftlicher Stiftungszweck); BGE 134 I 23, E. 6.2 (Umwandlung einer Stiftung in ein Institut des öffentlichen Rechts), BGE 120 II 375 & BGE 100 Ib 132 (Stiftungsaufsicht); BGE 126 III 500 (Verbeiständung); BGE 105 II 72 (Werbung); BGE 108 II 352 & BGE 124 III 97 (Vermögensverwaltung); BGE 128 III 210 (Abberufung von Stiftungsratsmitgliedern); BGE 102 II 165 (Namensschutz); BGE 129 III 641 (Anwendbarkeit Vereinsrecht); BGE 108 II 393 & BGE 93 II 439 (Familienstiftung); BGE 115 Ib 396, 114 Ib 277, 113 Ib 13, 2C.220/2008, 2A.650/2005, 2A.668/2004 & 2A.42/2007 (Steuerbefreiung/Steuerrecht); VPB 52 Nr. 57 (Stiftungsvermögen).
Literatur
BAUMANN LORANT ROMAN, Der Stiftungsrat – Das oberste Organ gewöhnlicher Stiftungen, Schulthess 2009; MADÖRIN BERNHARD, Vereine und Stiftungen, Bern 2008; CAVEGN DIEGO, Die Revision der Revision von Stiftungen und Vereinen, Schulthess 2008; BEILSTEIN WERNER/HEIM SIMON/SCHILDKNECHT KURT, Stiftungsfusionen, Zürich 2007; SPRECHER THOMAS, Die Revision des schweizerischen Stiftungsrechts, Zürich 2006; KOLB ANDREAS, Besteuerung von Stiftungen in der Schweiz und in Liechtenstein, SWI 2001, S. 270 ff.; JAKOB DOMINIQUE, Verein – Stiftungen – Trust, Entwicklungen, jährlich erscheinende Reihe njus.ch, Stämpfli Bern; BLÄSI CHRISTOF/MEYER SONJA, Stiftungsrecht: die Rechtsprechung im Jahre 2007, St. Gallen 2008; RIEMER HANS MICHAEL, Personenrecht, Berner Kommentar, 1975; LANTER MARCO, Die Verantwortlichkeit von Stiftungsorganen, Dissertation, Zürich 1984; LANTER MARCO, Aufgaben und Verantwortlichkeit in der Stiftung, Basel/Frankfurt 1998; PEDRAZZINI MARCO M./ OBERHOLZER NIKLAUS, Grundriss des Personenrechts, Bern 1993.
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