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Stiftung

Eine Stiftung ist ein mit Persönlichkeit ausgestattetes, rechtlich verselbständigtes Zweckvermögen. Die schweizerischen Stiftungen dienen vorwiegend der Personalvorsorge und gemeinnützigen Zwecken. Nachfolgende Ausführungen beziehen sich auf sog. klassische Stiftungen, d.h. auf Stiftungen, die nicht der beruflichen Vorsorge dienen.

Errichtung einer Stiftung

Die Stifter müssen ein Vermögen zu einem bestimmten Zweck einsetzen und ihren Willen, eine Stiftung zu errichten, öffentlich beurkunden lassen. Diese öffentliche Urkunde wird Stiftungsurkunde genannt. Alternativ kann eine Stiftung auch durch Verfügung von Todes wegen errichtet werden.
Steht der Stiftungszweck, das zu stiftende Vermögen und der Stiftungsrat fest, so kann ein erster Entwurf einer Stiftungsurkunde (siehe unten) erstellt werden. Der Entwurf wird in der Regel der zuständigen Aufsichtsbehörde (zwecks Zusicherung der Übernahme der Aufsicht), dem Handelsregisteramt (zwecks Abklärung der Eintragungsfähigkeit) und der Steuerbehörde (zwecks Zusicherung der Steuerbefreiung) zur Prüfung eingereicht. Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen unterstehen nicht der behördlichen Aufsicht und müssen auch nicht ins Handelsregister eingetragen werden.
Nachdem allfällige Anpassungen in der Stiftungsurkunde vorgenommen wurden, kann die öffentliche Beurkundung stattfinden. Anschliessend an die Beurkundung ist die Errichtung der Stiftung beim Handelsregisteramt anzumelden.

Inhalt der Stiftungsurkunde

Weitere Dokumente für die Eintragung der Stiftung

Steuerbefreiung

Stiftungen, die unwiderruflich und ausschliesslich öffentliche oder gemeinnützige Zwecke (tatsächlich) verfolgen, werden auf Gesuch hin von der Steuerpflicht befreit. Ebenfalls steuerbefreit sind Personalfürsorgestiftungen und Stiftungen zu Kultuszwecken. Die Steuerbefreiung gilt grundsätzlich für die Gewinn- und Kapitalsteuer. Für weitere Steuern (Schenkungs- und Erbschaftssteuern, Handänderungssteuer etc.) ist im Einzelfall abzuklären, ob eine Steuerbefreiung vorliegt.

Gesetz

Art. 80 ff. ZGB; Art. 52-59 ZGB; Art. 94 ff. HRegV; Verordnung über die Revisionsstelle von Stiftungen (SR 211.121.3); GebV Stiftungsaufsicht (SR 172.041.18); kantonale Erlasse betreffend die Stiftungsaufsicht Art. 56 lit. e-h, 66, 71 & 129 DBG; Art. 23 Abs. 1 lit. e-g, 26 & 45 StHG; kantonale Steuergesetze.

Rechtsprechung

BGE 120 III 377, 105 II 253 & 96 II 273 (Errichtung, Zustandekommen); BGE 108 II 278 & BGE 93 II 439 (Auslegung der Stiftungsurkunde); BGE 127 III 338 (wirtschaftlicher Stiftungszweck); BGE 134 I 23, E. 6.2 (Umwandlung einer Stiftung in ein Institut des öffentlichen Rechts), BGE 120 II 375 & BGE 100 Ib 132 (Stiftungsaufsicht); BGE 126 III 500 (Verbeiständung); BGE 105 II 72 (Werbung); BGE 108 II 352 & BGE 124 III 97 (Vermögensverwaltung); BGE 128 III 210 (Abberufung von Stiftungsratsmitgliedern); BGE 102 II 165 (Namensschutz); BGE 129 III 641 (Anwendbarkeit Vereinsrecht); BGE 108 II 393 & BGE 93 II 439 (Familienstiftung); BGE 115 Ib 396, 114 Ib 277, 113 Ib 13, 2C.220/2008, 2A.650/2005, 2A.668/2004 & 2A.42/2007 (Steuerbefreiung/Steuerrecht); VPB 52 Nr. 57 (Stiftungsvermögen).

Literatur

BAUMANN LORANT ROMAN, Der Stiftungsrat – Das oberste Organ gewöhnlicher Stiftungen, Schulthess 2009; MADÖRIN BERNHARD, Vereine und Stiftungen, Bern 2008; CAVEGN DIEGO, Die Revision der Revision von Stiftungen und Vereinen, Schulthess 2008; BEILSTEIN WERNER/HEIM SIMON/SCHILDKNECHT KURT, Stiftungsfusionen, Zürich 2007; SPRECHER THOMAS, Die Revision des schweizerischen Stiftungsrechts, Zürich 2006; KOLB ANDREAS, Besteuerung von Stiftungen in der Schweiz und in Liechtenstein, SWI 2001, S. 270 ff.; JAKOB DOMINIQUE, Verein – Stiftungen – Trust, Entwicklungen, jährlich erscheinende Reihe njus.ch, Stämpfli Bern; BLÄSI CHRISTOF/MEYER SONJA, Stiftungsrecht: die Rechtsprechung im Jahre 2007, St. Gallen 2008; RIEMER HANS MICHAEL, Personenrecht, Berner Kommentar, 1975; LANTER MARCO, Die Verantwortlichkeit von Stiftungsorganen, Dissertation, Zürich 1984; LANTER MARCO, Aufgaben und Verantwortlichkeit in der Stiftung, Basel/Frankfurt 1998; PEDRAZZINI MARCO M./ OBERHOLZER NIKLAUS, Grundriss des Personenrechts, Bern 1993.

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